Freistellungen nach HKJGB für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit
Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) stellt die Grundlage für die Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit dar. Das HKJGB gewährt allen privat Beschäftigten in Hessen einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung für ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit sowie für die Qualifikation für dieses Engagement.
Wofür kann man sich freistellen lassen?
Eine bezahlte Freistellung kann nach §42 HKJGB in Anspruch genommen werden für:
- Tätigkeiten als Leiter_in, als pädagogische_r Betreuer_in oder als Helfer_in bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche aus Hessen betreut werden
- die Mitwirkung an Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung der in der Jugendarbeit engagierten Mitarbeiter_innen dienen
- die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Seminaren, die von hessischen Jugendverbänden durchgeführt werden
Hinweis: Die Veranstaltung muss von der Jugend für die Jugend initiiert sein!
Wer kann sich freistellen lassen?
- Personen, die ehrenamtlich für einen hessischen Jugendverband tätig sind -> Der Veranstalter muss seinen Sitz in Hessen haben!
- mind. 16 Jahre alt
- in der Privatwirtschaft, bei gemeinnützigen Organisationen oder in anderen Betrieben beschäftigt
Der Wohn- und Arbeitsort der Person, die sich freistellen lassen möchte, ist für die Antragstellung nicht relevant. Entscheidend ist das Engagement in der hessischen Jugendarbeit.
Zu beachten ist allerdings: Die Verpflichtung zur Freistellung durch das HKJGB erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber außerhalb von Hessen. Wenn ein Arbeitgeber außerhalb von Hessen die Freistellung gestattet, kann er sich allerdings ebenfalls die Lohnkosten erstatten lassen.
Ausnahmen
- Keine Anwendung finden die Regelungen des HKJGB für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Behörden des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde sowie bei Gemeindeverbänden) oder in sonstigen Institutionen des öffentlichen Rechts.
- Die Regelungen des HKJGB gelten weiterhin nicht für Soldat_innen. Für diese trifft die Soldatenurlaubsverordnung zu.
In folgenden Fällen ist keine Freistellung/Lohnkostenerstattung möglich
- Freiwilligendienste wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und dem Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Schulische Angebote
- Selbstständige ohne Arbeitsvertrag
- Studenten, Werkstudenten und duale Studenten können keine Freistellung erhalten
Wie kann ich einen Antrag auf Freistellung stellen?
Du erfüllst alle Voraussetzungen für eine Freistellung? Dann kannst du hier deinen Antrag online stellen. Bitte reiche den Antrag spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein.
Im Anschluss prüfen wir den Antrag und leiten ihn im Antragsystem an den hjr zur finalen Prüfung weiter. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird per Mail die Befürwortung an Sie, an Ihren Arbeitgeber und an uns versendet.
Wenn du dir unsicher bist, ob man für deine Veranstaltung eine Freistellung beantragen kann, dann melde dich per Mail an das Landesjugendbüro.
Weiterführende Informationen
Den Flyer des Hessischen Jugendringes findes du hier. Weitere Informationen kannst du der Homepage des Hessischen Jugendringes entnehmen.
Hinweis!
Versicherung der Antragsberechtigung
Du musst gem. §42 HKJGB berechtigt sein, den Antrag zu stellen. Per Häkchen im Online-Antrag bestätigst Du, dass eine Antragsberechtigung gem. §42 HKJGB vorliegt.
Wenn bei der Prüfung deines Antrags der Anspruch gem. §42 HKJGB nicht klar erkennbar ist, fordern wir zur weiteren Prüfung eine Ausschreibung der Veranstaltung beim Veranstalter an.